Informationen für BAföG-Geförderte

Stand 21.03.2023

Mit Auslaufen der meisten gravierenden Coronaschutzmaßnahmen haben grundsätzlich auch die hierauf gerichteten Ausgleichsregelungen im BAföG geendet, die mit der COVID 19-Pandemie verbundene Nachteile für die Studierenden auffangen sollten.

Sofern Regelungen noch Auswirkungen auf die nachfolgenden Studiensemester haben können, gelten sie im Hinblick darauf weiter fort;  dies betrifft insbesondere pandemiebedingte Verlängerungen der Förderungshöchstdauer.

In dem Fall, dass es weiter zu pandemiebedingten Beeinträchtigungen kommt, sowie für weiterhin notwendige Ausnahmen bspw. im Zusammenhang mit der Auslandsförderung, gelten die im Folgenden aufgeführten Regelungen.

1. Vorlesungsbetrieb

Wenn es ausnahmsweise noch zu Ausfällen des Unterrichts-/Lehrangebots kommt, werden diese Ausfälle weiterhin wie unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten behandelt und das BAföG wird weitergezahlt.

Bietet die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote statt Präsenzunterricht/-vorlesungen an, sind die BAföG-Geförderten weiter verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen.

2. Ausbildung im Ausland

Für die Bewilligung von Auslandsförderungsanträgen, die sich aktuell auf den Bewilligungszeitraum Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 beziehen, gelten die nachfolgenden Regelungen. Diese werden je nach weltweiter Entwicklung der Pandemie sowie die im Hinblick darauf im Ausland getroffenen Regelungen zur Pandemiebekämpfung fortlaufend und gegebenenfalls angepasst:

  • Die Förderung eines Auslandsaufenthaltes setzt grundsätzlich weiterhin die tatsächliche Anwesenheit im Zielland voraus Es gibt aber Ausnahmen:
  • Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (AA) und / oder Unmöglichkeit der Einreise ins Zielland (im Folgenden „Reisebeschränkung“ genannt).
  • wenn die Ausbildungsstätte im Zielland aufgrund der Corona-Pandemie die gewählte Ausbildung vorübergehend ausschließlich komplett online anbietet.
  • Sobald keine Reisebeschränkungen mehr bestehen und Ausbildungsinhalte auch oder ausschließlich als Präsenzveranstaltungen angeboten werden, müssen die Auszubildenden grundsätzlich ins Zielland reisen, um weiter gefördert werden zu können (Ausnahmen möglich).
  • Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Aufenthaltsort der Auszubildenden (Zuschläge nur für Zusatzausgaben, die tatsächlich anfallen!).
  • Sind Auszubildende bereits im Ausland und kommt es während des Aufenthalts im Zielland zu einer Reisebeschränkung und / oder Ausreiseverpflichtung, so können sie nach Deutschland zurückkehren. Sie müssen aber – um weiterhin BAföG zu erhalten – an den ggf. angebotenen Online-Kursen teilnehmen. Ist dies nicht möglich, wird gleichwohl bis zum Ende des Bewilligungszeitraums mit BAföG weitergefördert, der Anspruch auf Auslands-BAföG ist dann aber in zeitlicher Hinsicht in eben dieser Höhe ausgeschöpft. Werden die Reisebeschränkungen später wieder aufgehoben und werden die gewählten Ausbildungsinhalte vollständig und ausschließlich online angeboten, besteht keine erneute Verpflichtung zur Rückreise ins Zielland (anders, wenn auch Präsenzveranstaltungen wieder angeboten werden).
  • Befinden sich Auszubildende im Ausland und möchten diese aufgrund der Corona-Situation den Auslandsaufenthalt freiwillig beenden (obwohl eine offizielle Reisebeschränkung nicht vorliegt) und wird die Ausbildung nicht online angeboten, führt dies zu einem Verlust der Förderungsfähigkeit.
  • Auszubildende, die einen Ausbildungsabschnitt an einer Schule im Ausland geplant bzw. begonnen haben und dann nicht ins Ausland einreisen können bzw. aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren müssen, können nur dann (ggf.) weiter gefördert werden, wenn sie ihre Schulausbildung im Inland fortsetzen. Das heißt, sie müssen ihre bisherige inländische Schulausbildung zunächst in Deutschland fortführen. Das Gleiche gilt, wenn die Ausbildung nicht zum geplanten Zeitpunkt im Ausland in Präsenz begonnen werden kann:

War der / die Auszubildende bereits im Ausland und kehrt aufgrund von Reisebeschränkungen nach Deutschland und dort in seine bisherige Inlandsausbildung zurück, erhält er weiter Auslands-BAföG, ohne dass eine erneute Antragstellung erforderlich ist.

Sofern Auszubildende aufgrund pandemiebedingter Reisebeschränkungen erst gar nicht ins Ausland reisen und stattdessen ihre Inlandsausbildung fortsetzen, können sie lediglich gegebenenfalls (d.h. insbesondere unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1a BAföG) Inlands-BAföG beziehen.

Wichtig: Entfallen die Reisebeschränkungen im Verlauf des durchgeführten bzw. geplanten Auslandsschuljahres, können Auszubildende weiter bzw. erstmalig Auslands-BAföG erhalten, wenn sie in das Zielland einreisen.

3. Pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen

Für die besonders von der COVID 19-Pandemie betroffenen vier Semester (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22) hat die Mehrzahl (Sommersemester 2020) bzw. alle Bundesländer (ab Wintersemester 2020/21) im Hochschulrecht Verlängerungen der Regelstudienzeit geregelt. Diese Verlängerungsregelungen haben auch eine entsprechende Erhöhung der BAföG-Förderungshöchstdauer zur Folge.

Darüber hinaus gilt, dass die Semester, für welche eine Verlängerung der Regelstudienzeit ausgesprochen wurde, auch im Hinblick auf termin- bzw. (fach-) semestergebundene BAföG-Vorschriften (wie beispielsweise die Fristen für die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG oder den förderungsschädlichen Wechsel der Fachrichtung nach § 7 Absatz 3 BAföG) nicht als (Fach-) Semester angerechnet werden (sog. Nullsemesterregelung). Ein gesonderter Vortrag und/oder Nachweis pandemiebedingter Studienbeeinträchtigungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Nichtanrechnung gilt nur für die Fachsemester, die tatsächlich von der Pandemie betroffen waren, d.h. während derer die Studierenden pandemiebedingte Nachteile erlitten haben, für die ein Nachteilsausgleich gewährt worden ist. Sofern ein Termin oder eine Fachsemestergrenze vor Beginn der Pandemie lag, wird kein derartiger Nachteilsausgleich gewährt, d.h. der Termin oder die Grenze wird nicht nach hinten verschoben.

Wichtige Information bei Fachrichtungswechsel:

Zu beachten ist, ferner dass insoweit nur die maßgeblichen Termine hinausgeschoben werden, unabhängig davon aber weiterhin ein wichtiger Grund für Abbruch oder Wechsel nachgewiesen werden muss. Außerdem bleiben Auszubildende verpflichtet, unverzüglich zu reagieren, sobald sie Gewissheit über den fehlenden Willen zur Fortführung der Ausbildung haben. Sie können sich danach auch in einem der oben genannten, von der Pandemie besonders betroffenen Semester nicht von vornherein ein weiteres oder mehrere Semester als Verlängerungssemester Zeit lassen, bis sie die Fachrichtung wechseln oder die Ausbildung ggf. zunächst unterbrechen oder ganz aufgeben. Vielmehr musste auch während dieser Semester und muss auch weiterhin unverzüglich eine andere Ausbildung aufgenommen werden oder eine Exmatrikulation erfolgen!

Für Studierende in Bundesländern, die keine Regelstudienzeitverlängerung getroffen hatten (konkret im Saarland und in Thüringen im Sommersemester 2020) sowie für Studierende, die sich ab Geltung der Landesregelungen zur Regelstudienzeitverlängerung nicht mehr innerhalb der Regelstudienzeit befanden, gilt, dass pandemiebedingte Ausbildungsbeeinträchtigungen, die vor dem Auslaufen der Coronaschutzregelungen der Länder zum 02.04.2022 aufgetreten sind, als schwerwiegender Grund gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG im Rahmen eines Antrags auf Verlängerung der BAföG-Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend gemacht werden können.

In diesem Fall ist grundsätzlich ein Nachweis der Beeinträchtigung im Einzelfall erforderlich, gegebenenfalls gelten Nachweiserleichterungen.

Für Studierende innerhalb der Regelstudienzeit gilt zudem für die Semester, für die eine Regelstudienzeitverlängerung gewährt wurde, dass ein gleichzeitiges Berufen auf Ausbildungsverzögerungen während dieser Semester und damit die doppelte Berücksichtigung von Studienbeeinträchtigungen, grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Sofern aktuell oder zukünftig im Einzelfall weitere Beeinträchtigungen der Ausbildung im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie auftreten, greifen die allgemeinen Regelungen im BAföG für Ausbildungsverzögerungen.

4. Studienabschlusshilfe

Studierende, die Studienabschlusshilfe beziehen und bspw. aufgrund der Störungen des Ausbildungsangebots an ihrer Hochschule während der besonders von der Pandemie betroffenen Semester (s.o.) nicht wie geplant innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen konnten oder können, erhalten die Studienabschlusshilfe grundsätzlich auch um die Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen verlängert weiter. Gegebenenfalls müssen die Studienbeschränkungen im Einzelfall nachgewiesen werden.

Achtung: Ab dem Auslaufen der Corona-Schutzregelungen der Länder zum 02.04.2022 gelten die bisherigen Ausgleichsregelungen für Studienabschlusshilfeempfänger allerdings nicht mehr!  Für ab diesem Zeitpunkt auftretende Studienbeeinträchtigungen greifen wieder die allgemeinen Regelungen zur Studienabschlusshilfe. Diese kann dann nicht über die festgelegte Dauer bzw. die Höchstdauer von 12 Monaten hinaus verlängert werden!

5. Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen

Seit dem 01.03.2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Auszubildenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist vorübergehend nicht förderschädlich. Die Anrechnungsfreistellung von Erwerbseinkünften BAföG-Geförderter in systemrelevanten Bereichen gilt bis Ende Dezember 2022. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vorher eine solche Tätigkeit – zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst – wahrgenommen hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet, es bleibt aber Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden anrechnungsfrei.

Die Sonder-Regelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige.

Achtung:

Die o.a. Regelung zur Einkommensfreistellung ist ab dem Folgemonat ihres Auslaufens nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet, dass seit Januar 2023 dann auch die Einnahmen aus Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronapandemie aufgenommen oder aufgestockt wurden, wieder „ganz normal“ unter die Einkommensanrechnungsregeln des BAföG fallen.

Für die Anrechnung von eigenen Einkünften des Auszubildenden auf BAföG maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.200 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,6 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 330 Euro monatlich abgezogen. Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 6.248,64 Euro in zwölf Monaten bzw. monatsdurchschnittlich 520,72 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 520 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden, aber auch, dass der Zuverdienst auch über 450 Euro in einem Monat liegen kann, wenn dies durch niedrigere Einkommen in anderen Monaten des Bewilligungszeitraums „ausgeglichen“ wird.

Bei höherem Einkommen wird nur der den Freibetrag überschreitende Einkommensanteil angerechnet.